ETF-Steuern in Österreich: KESt, Meldefonds und ausschüttungsgleiche Erträge erklärt

Marvin Waraschitz · 12. Juli 2026 · 9 Min. Lesezeit

Wer ETFs in Österreich hält, zahlt 27,5% Kapitalertragsteuer (KESt) auf Kursgewinne und Ausschüttungen, unabhängig davon, wie lange die Anteile gehalten wurden. Bei thesaurierenden Fonds fällt diese Steuer sogar an, ohne dass Geld aufs Konto fließt. Wie diese Regeln im Detail funktionieren, welche Rolle die OeKB-Meldung spielt und worauf es bei der Brokerwahl ankommt, zeigt dieser Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • KESt beträgt in Österreich pauschal 27,5% auf Kursgewinne, Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge, unabhängig von der Haltedauer. Eine Spekulationsfrist gibt es seit der Reform 2012 praktisch nicht mehr.
  • Meldefonds (die meisten großen ETF-Anbieter) melden ihre steuerlichen Daten laufend an die OeKB. Nicht-Meldefonds werden pauschal besteuert: 27,5% auf 90% des Wertzuwachses im Jahr, mindestens aber 27,5% auf 10% des Fondswerts zum Jahresende.
  • Auch thesaurierende ETFs ohne Ausschüttung lösen jährlich KESt aus, über die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge. Die Anschaffungskosten werden dafür laufend korrigiert, damit es beim Verkauf nicht zur Doppelbesteuerung kommt.
  • Bei steuereinfachen Brokern (u. a. Flatex AT, DADAT, die Sparkassen, seit April 2025 auch Trade Republic) führt die Bank die KESt automatisch ab. Bei anderen Anbietern (etwa Scalable Capital) müssen Kapitalerträge selbst über die Steuererklärung (Formular E1kv) angegeben werden.

Keine Steuerberatung

Dieser Artikel erklärt die grundsätzliche steuerliche Systematik für Kapitalerträge aus ETFs und Fonds in Österreich, Stand Juli 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: persönliche Umstände wie Alt- und Neubestand, mehrere Depots, ausländische Broker oder betriebliche Veranlagung können die tatsächliche Steuerlast verändern. Für die eigene Situation ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die richtige Anlaufstelle, nicht dieser Artikel.

Die Grundregel: 27,5% KESt, keine Spekulationsfrist

Kursgewinne, Ausschüttungen und die weiter unten beschriebenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Aktien, ETFs und Fonds werden in Österreich pauschal mit 27,5% Kapitalertragsteuer (KESt) belegt. Der Satz ist unabhängig vom persönlichen Einkommensteuertarif und, anders als bei vielen anderen Vermögenswerten, auch unabhängig von der Haltedauer.

Das war nicht immer so. Bis zu einer Reform mit Wirkung ab 1. April 2012 gab es für Wertpapiere eine einjährige Spekulationsfrist: Wer eine Aktie länger als ein Jahr hielt, konnte den Kursgewinn steuerfrei realisieren. Seither gilt das nur noch für Papiere, die vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden (Altbestand). Praktisch jede heute gehaltene Position fällt unter das neue Regime und ist damit unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.

Meldefonds und Nicht-Meldefonds: warum die OeKB-Meldung zählt

Für die steuerliche Behandlung eines Fonds ist entscheidend, ob er ein Meldefonds ist. Ein Meldefonds hat einen steuerlichen Vertreter, der die relevanten Daten, also Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und die jährliche Anschaffungskosten-Korrektur, laufend an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) übermittelt. Die meisten großen ETF-Anbieter (etwa iShares, Vanguard oder Xtrackers) melden ihre Fonds, weil sie sonst am deutschsprachigen Markt kaum vertreibbar wären. Ob ein konkreter Fonds gemeldet ist, lässt sich per ISIN auf my.oekb.at nachschlagen.

Fehlt diese Meldung, greift bei Nicht-Meldefonds eine Pauschalbesteuerung, die deutlich strenger ausfällt als die reguläre Besteuerung: 27,5% KESt auf 90% des Wertzuwachses im Kalenderjahr (Differenz aus erstem und letztem Rücknahmepreis), mindestens aber 27,5% auf 10% des Fondswerts zum Jahresende, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese Pauschale wird unabhängig davon fällig, ob der Fonds tatsächlich Gewinn gemacht hat, und auch ohne Verkauf.

FondstypSteuerliche Behandlung
Meldefonds27,5% KESt auf tatsächliche Erträge: Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge, laufend über die OeKB gemeldet.
Nicht-Meldefonds27,5% KESt auf 90% des Wertzuwachses im Jahr, mindestens aber 27,5% auf 10% des Fondswerts zum Jahresende, unabhängig vom tatsächlichen Ertrag.

Grobe Gegenüberstellung. Details hängen vom Einzelfall und der depotführenden Stelle ab.

Thesaurierende ETFs: Steuern ohne Ausschüttung

Ein häufiges Missverständnis: Wer einen thesaurierenden ETF hält und keine Ausschüttung erhält, zahlt trotzdem laufend Steuern darauf. Der Fonds erzielt im Hintergrund Dividenden und realisierte Gewinne, die er nicht auszahlt, sondern reinvestiert. Dieser einbehaltene Ertrag heißt ausschüttungsgleicher Ertrag und wird bei Meldefonds einmal jährlich über die OeKB gemeldet und dem Anleger anteilig zugerechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Geld fließt.

Damit dieser Betrag nicht ein zweites Mal besteuert wird, wenn die Anteile später verkauft werden, korrigiert die depotführende Stelle die Anschaffungskosten laufend nach oben, um genau den Betrag, der bereits als ausschüttungsgleicher Ertrag versteuert wurde. Beim Verkauf wird der Kursgewinn dann auf Basis dieser korrigierten Anschaffungskosten berechnet, wodurch der bereits versteuerte Teil aus der Bemessungsgrundlage herausfällt. Fehlt diese Korrektur, etwa weil ein Broker sie fehlerhaft durchführt, drohen Doppelbesteuerung oder eine falsche Steuerlast beim Verkauf.

Auf der Signalseite VWCE.DE, einem breit gestreuten thesaurierenden Welt-ETF, sind die technischen Signalwerte unabhängig von dieser steuerlichen Behandlung sichtbar: ob ein Fonds ausschüttet oder thesauriert, hat keinen Einfluss auf die Signalberechnung. Wie ein aus mehreren solcher ETFs zusammengesetztes Portfolio unabhängig von steuerlichen Fragen aufgebaut wird, behandelt der Artikel Korrelation und Diversifikation.

Steuereinfache Broker vs. Broker ohne KESt-Abzug

Bei einem steuereinfachen Broker berechnet die depotführende Stelle die KESt selbst und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Die Steuer auf Kapitalerträge ist damit grundsätzlich final erledigt und muss nicht gesondert in der Steuererklärung angegeben werden. Zu den steuereinfachen Anbietern zählen unter anderem Flatex AT, die DADAT Bank, die Sparkassen (George Wertpapier) und weitere österreichische Banken. Seit 24. April 2025 gehört auch Trade Republic dazu, nachdem der Neobroker zuvor keine österreichische KESt abgeführt hatte.

Andere Anbieter führen keine österreichische KESt ab, meist weil sie im Ausland reguliert sind und keinen steuerlichen Vertreter für Österreich bestellt haben. Scalable Capital etwa war zum Zeitpunkt dieses Artikels, trotz eigener Banklizenz seit September 2025, noch nicht steuereinfach für österreichische Kunden. Wer bei einem solchen Broker handelt, muss Kapitalerträge selbst über die Steuererklärung (Formular E1kv) angeben und die KESt darüber abführen. Manche Anbieter stellen dafür einen freiwilligen Steuerreport zur Verfügung, der die Erstellung erleichtert, die Erklärungspflicht aber nicht ersetzt.

Broker-Status ändert sich

Welche Broker steuereinfach sind, verschiebt sich: Trade Republic ist erst seit April 2025 dabei, weitere Anbieter kündigen Ähnliches an. Vor einer Kontoeröffnung lohnt sich ein Blick auf die aktuelle Steuerseite des jeweiligen Brokers, statt sich auf den Status von vor einem Jahr zu verlassen.

Verlustausgleich: was innerhalb eines Jahres geht, und was nicht

Verluste aus dem Verkauf von Aktien, ETFs oder Fonds können mit Gewinnen aus anderen Kapitalveranlagungen desselben Kalenderjahres gegengerechnet werden, etwa mit Kursgewinnen anderer Positionen oder mit Ausschüttungen. Nicht verrechnet werden können solche Verluste mit Zinsen aus Bankeinlagen und mit Einkünften, die einem anderen Steuersatz unterliegen.

Innerhalb desselben Depots bei derselben Bank läuft dieser Ausgleich automatisch, die depotführende Stelle saldiert Gewinne und Verluste laufend. Wer Depots bei mehreren Banken hält, muss den bankübergreifenden Ausgleich selbst über die Steuererklärung herstellen (Verlustausgleichsoption nach § 97 Abs. 2 EStG). Einen Verlustvortrag ins nächste Kalenderjahr gibt es für Privatanleger nicht: Ein Verlust, der im laufenden Jahr nicht mit Gewinnen verrechnet werden kann, verfällt steuerlich und lässt sich nicht auf künftige Jahre übertragen.

Der Unterschied zu Deutschland

Wer aus Deutschland auf österreichische Inhalte zu ETF-Steuern stößt, findet dort Begriffe, die es in Österreich nicht gibt. Die deutsche Vorabpauschale, eine jährliche fiktive Mindestbesteuerung thesaurierender Fonds auf Basis eines Basiszinses, hat in Österreich keine Entsprechung: Besteuert wird hier der tatsächliche ausschüttungsgleiche Ertrag, keine fiktive Ersatzgröße.

Ebenso fehlt ein Äquivalent zum deutschen Sparerpauschbetrag beziehungsweise Freistellungsauftrag, der dort einen jährlichen Steuerfreibetrag auf Kapitalerträge gewährt. In Österreich ist grundsätzlich jeder Kapitalertrag ab dem ersten Euro mit 27,5% KESt steuerpflichtig, einen vergleichbaren pauschalen Freibetrag für Privatanleger gibt es nicht.

Häufige Fragen

Muss ich für einen thesaurierenden ETF Steuern zahlen, obwohl ich keine Ausschüttung bekomme?

Ja. Der Fonds erzielt intern Dividenden und realisierte Gewinne, die er nicht auszahlt, sondern reinvestiert. Dieser einbehaltene Betrag heißt ausschüttungsgleicher Ertrag, wird bei Meldefonds jährlich über die OeKB gemeldet und mit 27,5% KESt besteuert, unabhängig davon, ob Geld auf das Konto fließt. Die Anschaffungskosten werden im Gegenzug laufend nach oben korrigiert, damit derselbe Betrag beim späteren Verkauf nicht ein zweites Mal versteuert wird.

Was passiert steuerlich, wenn ich einen Nicht-Meldefonds kaufe?

Nicht-Meldefonds werden pauschal besteuert: 27,5% KESt auf 90% des jährlichen Wertzuwachses, mindestens aber 27,5% auf 10% des Fondswerts zum Jahresende, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese Pauschale fällt jährlich an, unabhängig vom tatsächlichen Ertrag und ohne dass verkauft wird. Ob ein Fonds gemeldet ist, lässt sich vorab per ISIN auf my.oekb.at prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen einem steuereinfachen Broker und einem Broker ohne KESt-Abzug?

Ein steuereinfacher Broker berechnet die KESt selbst und führt sie direkt ans Finanzamt ab, die Steuer auf Kapitalerträge ist damit grundsätzlich erledigt. Anbieter ohne österreichischen KESt-Abzug, meist weil sie im Ausland reguliert sind, überlassen die Meldung dem Anleger: Kapitalerträge müssen dann selbst über die Steuererklärung (Formular E1kv) angegeben werden.

Kann ich einen Verlust aus dem letzten Jahr heuer noch gegenrechnen?

Nein. Für Kapitalerträge von Privatanlegern gibt es keinen Verlustvortrag. Ein Verlust muss im selben Kalenderjahr mit Gewinnen aus anderen Kapitalveranlagungen verrechnet werden, in dem er entstanden ist, danach verfällt er steuerlich. Innerhalb eines Depots bei derselben Bank geschieht dieser Ausgleich automatisch, bankübergreifend nur über die Steuererklärung.

Signale für dein Portfolio statt Theorie

edgio berechnet 16 technische Signale für deine Positionen und fasst sie zu einer klaren Einordnung zusammen. Die Methodik dahinter ist genau die, die du hier nachlesen kannst.

Auf die Warteliste

Marvin Waraschitz ist Gründer von edgio. Die Signal-Engine hinter dem Tool hat er in 71 dokumentierten Forschungsrunden entwickelt und validiert: 148 Aktien und ETFs, 12 Jahre Daten, jede Konfiguration in 12 unabhängigen Zeitfenstern geprüft.

Signal-Seiten zu diesem Thema

Aktuelle Signalwerte für ausgewählte Titel

Weiterlesen

Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und Bildung. Er ist keine Anlageberatung und keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Historische und simulierte Ergebnisse sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Entwicklungen. Details im Disclaimer.