Verlustausgleich bei Kapitalerträgen in Österreich: Wie der automatische Ausgleich funktioniert und was sich 2025 geändert hat
Marvin Waraschitz · 17. August 2026 · 7 Min. Lesezeit
Ein realisierter Verlust reduziert die KESt-Last, aber nur unter bestimmten Bedingungen: Innerhalb eines Depots läuft der Ausgleich automatisch, über mehrere Banken hinweg dagegen nicht. Wie der Verlustausgleich in Österreich konkret funktioniert, was sich seit 2025 geändert hat und wo die Grenzen liegen, zeigt dieser Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Innerhalb desselben Depots bei derselben Bank läuft der Verlustausgleich automatisch und laufend: die depotführende Stelle ist gesetzlich verpflichtet, Gewinne und Verluste zu verrechnen und nur auf den Saldo KESt einzubehalten.
- Verluste können ausschließlich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht mit Zinsen aus Bankeinlagen oder mit Zuwendungen von Privatstiftungen.
- Bankübergreifend, also zwischen mehreren Instituten, ist der Ausgleich nicht automatisch, sondern nur über die Verlustausgleichsoption in der Steuererklärung möglich.
- Seit 1. Jänner 2025 ersetzt ein detaillierteres, auf Anfrage bereitgestelltes „Steuerreporting“ die frühere automatische Verlustausgleichsbescheinigung.
Keine Steuerberatung
Dieser Artikel erklärt die Systematik des Verlustausgleichs bei Kapitalerträgen in Österreich, Stand August 2026, und ist ein Nachbarartikel zu ETF-Steuern in Österreich. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für die eigene Situation, insbesondere bei mehreren Depots oder ausländischen Brokern, ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die richtige Anlaufstelle.
Der automatische Ausgleich innerhalb eines Depots
Die depotführende Bank ist verpflichtet, den Verlustausgleich nach § 27 Abs. 8 EStG durchzuführen und beim KESt-Abzug zu berücksichtigen (§ 93 Abs. 6 EStG). Das gilt über alle Depots desselben Steuerpflichtigen bei dieser Bank hinweg. In der Praxis heißt das: Realisiert man in einem Kalenderjahr sowohl Verluste als auch Gewinne aus Kapitalvermögen im selben Depot, verrechnet die Bank diese laufend, und KESt wird nur auf den positiven Saldo einbehalten. Ein eigenes Formular oder ein Antrag ist dafür nicht nötig.
| Ereignis | Betrag | KESt-Wirkung |
|---|---|---|
| März: Verkauf mit Verlust | − 1.000 € | kein KESt-Abzug, Verlust wird vorgemerkt |
| Juni: Verkauf mit Gewinn | + 1.500 € | KESt nur auf den Saldo (500 €), also 137,50 € |
| Oktober: Ausschüttung | + 300 € | KESt auf die vollen 300 €, da der Verlust bereits im Juni verbraucht wurde |
Vereinfachtes Beispiel für ein Depot bei einer Bank, ohne Berücksichtigung von Spesen.
Was nicht verrechnet werden kann
Der Ausgleich ist auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt, also im Wesentlichen Kursgewinne, Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Wertpapieren, Fonds und Derivaten. Ausdrücklich ausgenommen sind Zinsen aus Bankeinlagen und sonstigen Geldforderungen an Kreditinstitute sowie Zuwendungen von Privatstiftungen: Ein Aktienverlust kann also nicht gegen Sparbuchzinsen gerechnet werden, selbst wenn beides auf demselben Konto bei derselben Bank anfällt.
Bankübergreifend: die Verlustausgleichsoption
Wer Depots bei mehreren Banken oder Brokern hält, hat keinen automatischen Ausgleich zwischen diesen Instituten: Jede Bank rechnet nur innerhalb ihrer eigenen Depots. Um einen Verlust bei Bank A mit einem Gewinn bei Bank B zu verrechnen, muss man die Verlustausgleichsoption nach § 97 Abs. 2 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, also über die Steuererklärung, in Anspruch nehmen. Ohne diesen aktiven Schritt bleibt die bereits einbehaltene KESt bei Bank B bestehen, auch wenn insgesamt gesehen ein Verlust vorliegt.
Neu seit 2025: Steuerreporting statt automatischer Bescheinigung
Bis Ende 2024 stellten Banken für den bankübergreifenden Ausgleich automatisch eine sogenannte Verlustausgleichsbescheinigung aus, deren Detailgrad je nach Bank unterschiedlich ausfiel. Mit der im Juli 2024 vom Finanzministerium erlassenen Steuerreporting-Verordnung wurde das für Erträge ab dem Kalenderjahr 2025 vereinheitlicht: Banken, Broker und Krypto-Dienstleister müssen seither ein detaillierteres Steuerreporting ausstellen, das sämtliche Kapitalerträge zeigt, auch solche ohne Verlustausgleich, etwa Bankzinsen. Der wesentliche Unterschied zur alten Bescheinigung: Dieses Reporting kommt nicht mehr automatisch, sondern muss aktiv angefordert werden. Die auszahlende Stelle muss es dann bis spätestens 31. März des Folgejahres bereitstellen, das erste Steuerreporting für das Ertragsjahr 2025 war also bis 31. März 2026 fällig. Wer für die eigene Steuererklärung einen bankübergreifenden Ausgleich vornimmt, sollte diese Anforderung nicht vergessen, da sie anders als früher kein automatischer Vorgang mehr ist.
Kein Verlustvortrag: der Verlusttopf endet am 31. Dezember
Ein Verlust, der im laufenden Kalenderjahr nicht mit Gewinnen verrechnet werden kann, sei es innerhalb eines Depots oder über die Verlustausgleichsoption, verfällt steuerlich zum Jahresende. Anders als etwa bei manchen betrieblichen Einkünften gibt es für Kapitalerträge von Privatanlegern keinen Verlustvortrag ins nächste Kalenderjahr. Ein hoher Verlust im laufenden Jahr lässt sich also nur gegen Gewinne desselben Jahres nutzen, nicht gegen künftige.
Auf der Signalseite VWCE.DE sind die technischen Signalwerte unabhängig von dieser steuerlichen Systematik sichtbar. Die grundlegenden Regeln zu KESt, Meldefonds und ausschüttungsgleichen Erträgen behandelt der Artikel ETF-Steuern in Österreich.
Häufige Fragen
Muss ich meine Bank informieren, wenn ich innerhalb eines Jahres Gewinne und Verluste aus Wertpapieren hatte?
Solange alle Positionen im selben Depot bei derselben Bank liegen, nein. Die depotführende Stelle ist gesetzlich verpflichtet, Gewinne und Verluste laufend gegeneinander zu rechnen und nur auf den Saldo KESt einzubehalten. Aktiv werden muss man nur, wenn Verluste bankübergreifend, also zwischen mehreren Banken oder Brokern, ausgeglichen werden sollen.
Kann ich einen Aktienverlust mit Sparbuchzinsen gegenrechnen?
Nein. Verluste aus dem Verkauf von Kapitalvermögen dürfen nicht mit Zinsen aus Bankeinlagen oder sonstigen Geldforderungen an Kreditinstitute verrechnet werden. Verrechnet werden können Verluste nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, etwa Kursgewinnen oder Ausschüttungen anderer Wertpapiere.
Was hat sich 2025 beim Verlustausgleich geändert?
Mit der im Juli 2024 erlassenen Steuerreporting-Verordnung wurde die früher automatisch zugesandte „Verlustausgleichsbescheinigung“ für Erträge ab dem Kalenderjahr 2025 durch ein einheitlicheres, detaillierteres „Steuerreporting“ ersetzt, das Banken, Broker und Krypto-Dienstleister auf Anfrage bereitstellen müssen, bis spätestens 31. März des Folgejahres (für 2025 also bis 31. März 2026). Anders als zuvor kommt dieses Dokument nicht mehr automatisch, sondern muss aktiv angefordert werden, wer es für die Steuererklärung braucht, sollte das nicht vergessen.
Kann ich einen nicht verrechneten Verlust ins nächste Jahr mitnehmen?
Nein. Für Kapitalerträge von Privatanlegern gibt es keinen Verlustvortrag. Ein Verlust, der im laufenden Kalenderjahr nicht mit Gewinnen verrechnet werden kann, verfällt steuerlich zum 31. Dezember und lässt sich nicht auf künftige Jahre übertragen.
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